[201014-03]
Ist der Zahlungstermin nicht tarifvertraglich vorgeschrieben, so sollte er im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden – als spätester Zahlungstermin gilt der letzte Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Wird nichts vereinbart, besteht Fälligkeit zum Monatsende.