[071114-02]
Grundsätzlich ist eine Differenzierung zwischen Vollarbeit und Bereitschaftszeiten zulässig. Die Vergütungsuntergrenze ist allerdings der Mindestlohn, so dass eine Vergütungsabrede für Bereitschaftszeiten unterhalb von 8,50 € im Normalfall nicht möglich ist.
Als einzige Ausnahme stellt sich derzeit noch die Frage, ob die Vergütungsgrenze für Bereitschaftszeit von Kraftfahrern (§ 21a ArbZG) auch beim Mindestlohn von 8,50 € liegt. Eine abschließende Klärung steht derzeit noch aus.
Siehe hierzu auch Urteil vom Arbeitsgericht Aachen 1 CA 448/15h vom 21.04.2015.