[071114-03]
Nein. Bis zur Grenze des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ‑ durchschnittlich 48 Std./Woche oder 208 Std./Monat ‑ sind unverändert Vereinbarungen möglich.
Hinsichtlich Bereitschaftszeiten für Lkw-Kraftfahrer gilt § 21a ArbZG (sh. Merkblatt "Differenzierung von Arbeits-, Bereitschaft-, Lenk- und Ruhezeit bei Lkw-Fahrern" im Service-Bereich.