[260115-01]
Zunächst gilt in Fragen der Urlaubsgewährung und -vergütung das Bundesurlaubsgesetz; hier speziell die Sätze 1 + 2 aus § 11 Abs. 1: "Das Urlaubsentgelt…auszugehen".
Ob sich durch die Regelungen des MiLoG hieran Änderungen oder spezielle Anpassungen ergeben, befindet sich derzeit noch in rechtlicher Prüfung.