Sehr geehrte Mitglieder,
unser Schwesterverband im Rheinland – der VDV – hat heute nochmals eine Übersicht zu den aktuellen Anforderungen zur TSE erstellt, die wir an Sie weiterleiten dürfen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie nochmal über die aktuellen Anforderungen zur Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die damit verbundene Meldepflicht und Besonderheiten bei Ausnahmegenehmigungen für Mietwagenunternehmen informieren:
1. Hintergrund – Was ist die TSE?
Die TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) ist eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Sicherheitskomponente, die elektronische Aufzeichnungen in Taxametern, Wegstreckenzählern oder vergleichbaren Systemen manipulationssicher macht. Die TSE ist verpflichtend nach § 146a AO und der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV).
2. Wer ist betroffen?
• Taxiunternehmen: Taxameter müssen TSE-fähig sein oder zeitnah nachgerüstet werden.
• Mietwagenunternehmen: 01.07.2024: Pflicht für neu in Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler. Keine generelle Ausnahme
3. Wichtige Fristen zur TSE und Meldepflicht
Wichtige Termine:
Frist / Ereignis Verpflichtung
Geräte vor 01.07.2025 angeschafft Meldung bis spätestens 31.07.2025
Geräte ab 01.07.2025 angeschafft oder nachgerüstet Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung/Nachrüstung
Außerbetriebnahme eines Gerätes Meldung innerhalb eines Monats
Ende der Nichtbeanstandungsfrist für Altgeräte
ohne TSE-System 31.12.2025
Hinweis: Die Meldepflicht umfasst alle elektronischen Aufzeichnungssysteme wie Taxameter und Wegstreckenzähler, inklusive Angabe von Fahrzeug-Kennzeichen. Die Meldung erfolgt über das Portal
„Mein ELSTER“.
4. Meldepflicht im Detail
• Pflichtangaben: Art und Seriennummer des Gerätes, Datum der Anschaffung oder Außerbetriebnahme, Zertifikats-ID der TSE, ggf. Fahrzeugkennzeichen.
• Verfahren: Elektronische Übermittlung der Meldung über „Mein ELSTER“.
• Nicht gemeldete Geräte können zu Bußgeldern oder steuerlichen Nachteilen führen.
5. Technische Anforderungen
• Nur zertifizierte TSE-Systeme (physisch oder Cloud-basiert) sind zulässig.
• Systeme müssen den DSFinV-TW-Standard erfüllen und Daten exportierbar machen.
• Belege müssen mit TSE-Daten (z. B. Signatur, Zeitstempel) versehen sein.
6. Besonderheit: Ausnahmegenehmigung für Mietwagen (z. B. Krankenfahrten)
Was gilt bei Ausnahmegenehmigung vom Wegstreckenzähler?
• Nach § 43 Abs. 1 BOKraft können Mietwagenunternehmen eine Ausnahme von der Pflicht zum Einbau eines Wegstreckenzählers erhalten, wenn z. B. nur pauschal vergütete Krankenfahrten durchgeführt werden. • Folge: Es entfällt formal die Pflicht zum Einbau eines Wegstreckenzählers und damit auch die Pflicht zur TSE-Ausrüstung und Meldepflicht für dieses Gerät, da kein entsprechendes Gerät verbaut wird.
Hinweis:
• Formal korrekt, aber rechtlich risikobehaftet: Wir raten trotzdem, einen TSE-signierten Wegstreckenzähler einzubauen, um Prüfungsrisiken durch das Finanzamt zu minimieren.
• Ohne Gerät kann die Finanzverwaltung ggf. die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Umsätze anzweifeln.
• Im Zweifelsfall empfiehlt der Verband eine Absprache mit dem Steuerberater.
7. Abschließende Handlungsempfehlung
• Bei Ausnahmegenehmigungen vom Wegstreckenzähler: Seien Sie sich der Risiken bewusst und holen Sie steuerlichen Rat ein (Steuerberater, Finanzamt).
• Sofortige TSE-Aufrüstung: Um die Gefahr von Beanstandungen zu minimieren, empfehlen wir die zügige Nachrüstung der Geräte.
• Frühzeitige Terminvereinbarung: Vereinbaren Sie so bald wie möglich einen Einbautermin bei Ihrem Taxameterdienstleister.
• Schriftliche Dokumentation: Halten Sie Anfragen und Termine per E-Mail mit Zeitstempel fest, um Nachweise gegenüber dem Finanzamt zu haben.
• Begründung bei Verzögerungen: Sollte die flächendeckende Ausrüstung erst später möglich sein, kann dies dem Finanzamt als Begründung dienen.
Vielen Dank an den VDV! |