Aus gegebenem Anlass – beim Eichamt in Karlsruhe ist der Rollenprüfstand defekt – weisen wir heute darauf hin, dass Sie bitte umgehend Eichtermine vereinbaren und wenn keine vor Ablauf der Eichfrist verfügbar sein sollten, rechtzeitig einen Antrag auf Eichung stellen – mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist.
An das zuständige Eichamt:
„Hiermit beantrage ich die Eichung der folgenden Fahrzeuge…“
Denn gesetzlich gilt folgendes:
§ 38 Verspätete Eichungen
Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. Die Behörde soll die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.