Alle Jahre wieder – Eichung!
Denken Sie auch in diesem Jahr frühzeitig an das Thema Eichung – d.h. Termine vereinbaren bzw. Eichung beantragen. Denn gesetzlich gilt folgendes: MessEG § 38 Verspätete Eichungen Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des
