Sondervereinbarung von der Stadt Heidelberg genehmigt
Die Stadt Heidelberg hat die Sondervereinbarung zum 8.11.2023 genehmigt, so dass im Pflichtfahrgebiet abgerechnet und der Abschlag von 5 % zugunsten der AOK / SVLVG gewährt werden muss.
Die Stadt Heidelberg hat die Sondervereinbarung zum 8.11.2023 genehmigt, so dass im Pflichtfahrgebiet abgerechnet und der Abschlag von 5 % zugunsten der AOK / SVLVG gewährt werden muss.
Bitte beachten: Neue Zielfahrtpreise ab 1.8.2023 Die neuen Preise ab 1.8.2023 für Krankenfahrten mit Taxen außerhalb des Pflichtfahrgebiets: Gemäß Anlage 3 der Rahmenvereinbarung 3.1. b) Streckenpreis bei Zielfahrt (je Besetzt-Kilometer) nach Nr. 7 - im Zeitraum vom 01.05.2023 bis 31.07.2023 2,45 Euro - im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 31.12.2023 2,50 Euro - im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 2,55 Euro
Wie wir bereits angekündigt haben, findet unsere diesjährige Jahreshauptversammlung am Samstag, den 23. September 2023, ab 10 Uhr in der Messe Karlsruhe statt. Die offizielle Einladung hierzu erhalten Sie in Kürze. Auch dieses Jahr können Sie neben der Jahreshauptversammlung die NUFAM besuchen. Zeit für den Messebeuch haben wir ausreichend vorgesehen. Sichern Sie sich deshalb jetzt schon das kostenlose Tagesticket für den 23.9.2023 unter www.messe-ticket.de/KMK/NUFAM/Register/NUFAM-BGL-2023 Wir freuen uns, Sie hoffentlich zahlreich am 23. September 2023 in Karlsruhe begrüßen zu dürfen.
Das Landratsamt hat die Sondervereinbarung zum 19. Juli 2023 genehmigt, so dass im Pflichtfahrgebiet abgerechnet und der Abschlag von 5 % zugunsten der AOK / SVLVG gewährt werden muss.
Am 30. Juni hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO verbreitet. Hierzu hatten wir vorab am 11. April Stellung genommen. Gestern hat sich der Ausschuss Technik & Digitalisierung des BVTM hiermit erneut befasst und wir möchten Sie gerne bestmöglich informieren: Das BMF hat keine der von uns (und auch von den namhaften Herstellern) angemahnten Korrekturen am Anwendungserlass vorgenommen. Unsere Stellungnahme wurde insoweit ignoriert. An unserer Bewertung ändert sich insofern nichts: „Anpassungs- und/oder Klarstellungsbedarf besteht mit Blick auf einen umfassenden Adressatenkreis der erstens sicherstellt, dass alle Taxen und Mietwagen ausnahmslos in
Sie erhalten die Rahmenvereinbarung mit der AOK und SVLFG mit Mietwagen im Landkreis Lörrach ab dem 1.5.2023. Diese und weitere Rahmenvereinbarungen sind in unserem Downloadbereich abrufbar. RV AOK SVLFG LK Lö_010523_300624
Deckblatt für Zusendung an DAK DAK-Infos zur Abrechnung von gefahrenen Kilometern2 Sehr geehrte Verbandsmitglieder, anbei erhalten Sie ein Informationsschreiben der DAK zur Abrechnungssystematik bei genehmigungspflichtigen Fahrten. Kurz: Die Besetztkilometer der Fahrt werden automatisch verdoppelt, um dem System der gefahrenen Kilometer gerecht zu werden. Der Knackpunkt sind aber die Kilometer, die für Anfahrten und die Rückkehr zum Betriebssitz gefahren werden. Wenn diese zusammen 15 km übersteigen, kommt es zur Absetzung, d.h. die von Ihnen tatsächlich gefahrenen Kilometer werden gekürzt. Um diesen Fall zu verhindern, müssten Sie - wie im Schreiben ausgeführt - im Vorfeld der Abrechnung tätig werden.
Sehr geehrte Verbandsmitglieder, die IKK hat uns einen Vertragsentwurf für einen Krankenfahrtentarif mit feststehenden Rollstühlen zukommen lassen. Da auch innerhalb unseres Verbandes seit längerer Zeit über eine Vereinheitlichung der Rollstuhltarife diskutiert wird und nun erstmals ein solches Tarifangebot vorliegt, möchten wir die Gelegenheit nutzen, uns mit Ihnen direkt darüber auszutauschen. Daher möchten wir Sie zu einem Gesprächsabend am 12. Juli einladen. Das Treffen soll im Raum Offenburg stattfinden. Über den genauen Ort und die Uhrzeit werden wir Sie in Kürze informieren. Um die Veranstaltung planen zu können, schicken Sie uns bei Interesse bitte unbedingt Ihre
Das Landratsamt hat die Sondervereinbarung ab dem 1.5.2023 genehmigt, so dass im Pflichtfahrgebiet abgerechnet und der Abschlag von 5 % zugunsten der AOK / SVLVG gewährt werden muss.
Der Verband des Verkehrsgewerbes Baden e.V. konnte endlich klären, unter welchen Umständen die Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen weiterhin freiwillig eine Maske tragen dürfen, um sich vor Infektionen zu schützen. Das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg hat dem Verband mitgeteilt, nach seiner Auffassung werde das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Straßenverkehr aus Infektionsschutzgründen nicht vom Verhüllungsverbot des Paragrafen 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasst. Beim Tragen eines Mund- und Nasenschutzes seien in der Regel bestimmte Gesichtspartien wie Augen, Stirn, Ohre und Haare noch zu erkennen, was zur Feststellung der Identität