Besuch bei Neumitglied FORTEX in Rheinfelden
Heute begrüßen wir in der BGL Familie unser Neumitglied #FORTEX Kurierdienst-Spedition aus Rheinfelden. Frau Corinna Ramsch nimmt als Prokuristin den #Brummi entgegen.
Heute begrüßen wir in der BGL Familie unser Neumitglied #FORTEX Kurierdienst-Spedition aus Rheinfelden. Frau Corinna Ramsch nimmt als Prokuristin den #Brummi entgegen.
Der Verband des Verkehrsgewerbes Baden e.V. konnte endlich klären, unter welchen Umständen die Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen weiterhin freiwillig eine Maske tragen dürfen, um sich vor Infektionen zu schützen. Das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg hat dem Verband mitgeteilt, nach seiner Auffassung werde das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Straßenverkehr aus Infektionsschutzgründen nicht vom Verhüllungsverbot des Paragrafen 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasst. Beim Tragen eines Mund- und Nasenschutzes seien in der Regel bestimmte Gesichtspartien wie Augen, Stirn, Ohre und Haare noch zu erkennen, was zur Feststellung der Identität
Die Landratsämter haben die Sondervereinbarung ab dem 1.5.2023 bzw. Schwarzwald-Baar-Kreis ab dem 18.5.2023 genehmigt, so dass im Pflichtfahrgebiet abgerechnet und der Abschlag von 5 % zugunsten der AOK / SVLVG gewährt werden muss.
Die Landratsämter Lörrach, Konstanz und Waldshut haben die Sondervereinbarung ab dem 1.5.2023 genehmigt, so dass im Pflichtfahrgebiet abgerechnet und der Abschlag von 5 % zugunsten der AOK / SVLVG gewährt werden muss.
Folgende Information haben wir aus dem Verkehrsministerium zum freiwilligen Tragen von Masken in Taxis und Mietwägen bekommen: "Nach Auffassung des Ministeriums für Verkehr des Landes Baden-Württemberg wird das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Straßenverkehr aus Infektionsschutzgründen nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasst. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber bestimmte Gesichtspartien wie Augen, Stirn, Ohren und Haare noch erkennen. Dies ist in der Regel ausreichend, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Am Steuer muss der Atemschutz also so getragen werden,
https://spotifyanchor-web.app.link/e/sTvsLy8EGzb Neue Podcastfolge mit Céline Lynn Knecht, einer jungen LKW-Fahrerin aus Wutöschingen
Nachfolgend die neue Rechtsverordnung des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreises vom 2. Mai 2023, in der die Beförderungsentgelte neu geregelt werden. Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Taxitarif SBK.pdf
Wir möchten Sie heute darauf hinweisen, dass die Ergänzungsvereinbarung mit der DRV – diese war befristet bis 30.04.2023 – unverändert bis Jahresende fortgesetzt wird. Mit Wirkung zum 1.1.2024 werden wir im Herbst diesen Jahres in Verhandlungen gehen. Den Rahmenvertrag mit der Ergänzungsvereinbarung finden Sie – wie gewohnt – im Downloadbereich unserer Homepage.
Im Gespräch mit vier Bundestagsabgeordneten aus dem Süden! Unser Thema: Verkehrswende! Wie soll der Verkehr in Zukunft aussehen?
Wir konnten nach schwierigen Verhandlungen mit der AOK Baden-Württemberg und der Landwirtschaftliche Krankenkasse eine neue Rahmenvereinbarung bei Krankenfahrten als Sitzendfahrten abschließen. Die Vereinbarung gilt für Fahrten ab dem 1.5.2023 und endet am 30.6.2024. Beitritt: Alle Leistungserbringer, die der alten Rahmenvereinbarung vom 19.04.2021 beigetreten sind, gelten automatisch auch dieser Rahmenvereinbarung als Nachfolgevereinbarung beigetreten, sofern diese den Verpflichtungsschein zur Rahmenvereinbarung (siehe Anlage 1) bis zum 31.05.2023 bei den Krankenkassen vorlegen. Folgende neue Preise für Fahrten mit Taxen außerhalb des Pflichtfahrbereichs und Fahrten mit Mietwagen konnten wir erzielen (Anlage 3 der Vereinbarung): Bei Fahrten mit Taxen im Pflichtfahrbereich bleibt es